Anwaltskanzlei Karben

Werben im Internet

Werben im Internet – aber (rechtlich) richtig

Eine eigene Unternehmenswebseite ist mittlerweile fast ein “Muss” in vielen Branchen, insbesondere dort, wo Fachhandel mit Waren betrieben wird, oder wo hochwertige Dienstleistungen geliefert werden, bei denen die Kunden sich gerne vorab informieren, bevor Sie sich einem Unternehmen anvertrauen. Selbst bei Freiberuflern ist es mittlerweile üblich geworden, sich online zu präsentieren.

Ein guter Internetauftritt will durchdacht sein. Denn was nützt das moderne Medium, wenn die Präsentation müde oder altbacken ist. Jedoch nicht nur auf der ästhetischen Seite, sondern auch in rechtlicher Hinsicht gibt es verschiedene “Kleinigkeiten”, die man beachten sollte. Aus der Rechtsprechung der letzten Jahre habe ich einige Urteile herausgegriffen, um auf einige Punkte aufmerksam zu machen, die Sie beachten sollten.

Impressumspflicht

Nach den gesetzlichen Vorschriften des § 6 TDG (Teledienstegesetz) (mittlerweile fast inhaltsgleich ersetzt durch § 5 TMG – Telemediengesetz) und des § 10 MDStV (Mediendienstestaatsvertrag) sind Anbieter von Informationen und Diensten im Internet dazu verpflichtet, auf ihrer Homepage in einer Art “Impressum” Name und Kontaktdaten zu veröffentlichen. Bei einem Unternehmen muss insbesondere die Rechtsform, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, ein vertretungsberechtigtes Organ (bei Kapitalgesellschaften), Handelsregisternummer und Handelsregistergericht, die korrekte Anschrift (nicht Postfach) sowie Telefon- und Faxnummer enthalten sein, auch eine E-Mail-Adresse soll angegeben werden, und zwar “leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar”.

Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 29.1.2003 (Az. 34 O 188/02) ist der Vorschrift nicht genüge getan, wenn zum Auffinden der Informationen mehrere Schritte durch Anklicken auf mehreren Seiten der Website erforderlich sind. Das OLG München dagegen stellte in einem zweitinstanzlichen Urteil vom 11.9.2003 (Az. 29 U 2681/03) fest, dass es (noch) ausreichend sei, wenn auf der Startseite ein Link “Kontakt” vorhanden sei und man von dort aus über einen weiteren Link “Impressum” zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gelange. Damit dürfte allerdings das Äußerste an zumutbaren Umwegen beschrieben sein, eine zusätzliche Notwendigkeit, durch eine Seite zu scrollen, oder einen weiteren Link als Zwischenschritt hätte wohl auch das OLG München beanstandet.

Jedenfalls weitgehend unbestritten ist aber, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 TDG gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb bedeutet und somit von Konkurrenten mit einer Abmahnung oder gar einer Unterlassungsklage beantwortet werden kann. Ich empfehle daher, dem Impressum im Internetauftritt genügende Sorgfalt zu widmen.

Werbemails

Weitgehend anerkannt ist in der Rechtsprechung mittlerweile, dass die unverlangte Zusendung von Werbemails (“Spamming”) rechtswidrig sei und dass sich der Betroffene, gleich ob Privatmann oder Unternehmen, dagegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann. Etwas anderes gilt nach einem Beschluss des LG Karlsruhe vom 25.10.2001 (Az. 5 O 186/01) nur, wenn der Versender einen konkreten, aus dem Interessenbereich es Empfängers herzuleitenden Rechtfertigungsgrund anführen kann. Dieser kann aus einem expliziten Einverständnis herrühren.

Meiner Ansicht nach kann es aber auch reichen, wenn der Empfänger auf einer gewerblichen Homepage seine Mail-Adresse als Kontaktadresse angibt und die Werbemail sich konkret auf seinen potentiellen Bedarf bezieht. Hier beschreitet man allerdings eine Grauzone, so dass Vorsicht geboten ist.

In dem erwähnten Fall lehnte es das LG Karlsruhe jedoch ab, eine “Einstweilige Verfügung” gegen einen Versender von Werbemails zu erlassen, obwohl die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wahrscheinlich vorlagen. Das Gericht meinte nämlich, dass zumindest eine einmalige Zusendung noch keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass die effektive Durchsetzung der Rechte des Empfängers des Eilrechtsschutzes bedürfe.

Aber Vorsicht: Auch wenn es für eine Einstweilige Verfügung nicht “reicht”, kann der Empfänger immer noch im Wege einer (kostenpflichtigen) Abmahnung und einer Unterlassungsklage vorgehen, da diese auch auf eine einmalige Werbemail gestützt werden können, jedenfalls wenn kein Rechtfertigungsgrund – also im Regelfall ein tatsächliches oder mutmaßliches Einverständnis des Empfängers – vorliegt. Geschickt dürfte es daher sein, vor dem Versand einer Werbemail den Empfängern vorab etwa eine kurze Mail des Inhalts zu schicken, ob sie etwas dagegen haben, dass man ihnen eine Mail schickt, in der man sein Unternehmen oder sein Angebot vorstellt.

Fernabsatz

Wer Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz erbringt, ist an die einschlägigen Vorschriften gebunden (früher: Fernabsatzgesetz, heute eingefügt in das BGB als §§ 312b-312f). Diese sehen u.a. die Pflicht vor, dem Verbraucher die Anschrift des Anbieters und Informationen über das im Gesetz vorgesehene Widerrufsrecht zur Verfügung zu stellen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.4.2001, Az. 6 W 37/01) reicht es aber nicht aus, wenn der Nutzer bei Bestellungen per Internet diese Informationen erst durch mehrere Mausklicks erreichen kann. Das Gericht, dessen Rechtsprechung für Rechtsstreite im Bereich Hessen maßgeblich sein dürfte, verlangt vielmehr, dass sich die genannten Informationen auf denjenigen Seiten befinden müssen, die der Internetnutzer zur Bestellung einer Ware anklicken muss. Bei vielen Angeboten dürfte das nicht der Fall sein, was wiederum das Risiko von Abmahnungen von Konkurrenten mit sich bringt.

Eine einfach umzusetzende Lösung stellt es dar, wenn man die Seiten so einrichtet, dass sich der Nutzer von der Warenauswahl zum Bestellformular nur über eine zwischengeschaltete Seite weiterklicken kann, auf der die vom Fernabsatzgesetz geforderten Informationen aufgeführt sind.

AGB

Ein weiterer beachtenswerter Punkt, der allerdings nicht für den Fernabsatz spezifisch ist, ist die Gestaltung der AGB. Wir hatten bereits in unserer Mandanten-Info Nr. 6a ausführlich auf einige Punkte hingewiesen, die durch die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 eine gesetzliche Änderung erfahren hatten. An dieser Stelle wollen wir nur stichwortartig die wichtigsten Bereiche aufzeigen, in denen die Gesetzesänderung möglicherweise eine Anpassung von “alten” AGB erforderlich gemacht hat:

Haftungsfreizeichnungen: Die Möglichkeit, sich durch AGB-Klauseln von einer möglichen Haftung für Schäden freizuzeichnen, sind unter dem neuen Recht noch stärker eingeschränkt als schon bisher. Freizeichnungsklauseln, die früher zulässig waren, sind nach heutiger Rechtslage weitgehend unwirksam (und werden im Streitfall vom Gericht auch nicht auf das rechtlich zulässige Maß reduziert, sondern entfallen ganz, mit der Folge der uneingeschränkten Haftung des AGB-Verwenders)
Einschränkung von Sachmängelgewährleistung: damit ist insbesondere gemeint, den Verbraucher im Falle eines Mangels zunächst auf Nachbesserung zu verweisen. Hier ist insbesondere auf eine ausführliche Formulierung zu achten, um nicht am “Klarheitsgebot” des AGB-Rechts zu scheitern.
Verkürzung von Gewährleistungsfristen: Sie ist nur noch sehr eingeschränkt möglich. Insbesondere beim Verkauf von Gütern an Verbraucher bleibt es bei der zweijährigen Gewährleistungsfrist des Gesetzes. Anderes ist per AGB beim Verkauf gebrauchter Sachen möglich und bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatz, der dem Verbraucher aus der Verletzung von Nebenpflichten zusteht.
Natürlich ist dies nur eine Auswahl von möglichen juristischen Problemen, die mit der Nutzung des Internets verbunden sein können. Zu denken ist etwa an Fragen rund um Domain-Namen, was zu einem der Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei gehört.

Wenn Sie eine neue Seite einrichten wollen oder eine alte überarbeiten, bieten wir Ihnen gerne einen “Rechts-Check” an, bei dem wir gegen ein Zeit- oder ein Pauschalhonorar Ihre Seiten daraufhin überprüfen, dass sie rechtlichen Anforderungen genügen. Wir hoffen, dass Ihnen die obigen Informationen auf jeden Fall bei der Planung und Prüfung Ihres Marketings im Internet schon einmal nützlich waren!

Dr. Otfried Krumpholz

Beachten Sie als Ergänzung auch den Artikel „Aktuelle Rechtsprechung zum Online-Handel„!

Stand: 1.7.2005