Anwaltskanzlei Karben

Markenrecht und Kennzeichenschutz

Die Vorschriften über den Markenrecht und Kennzeichenschutz
Im geschäftlichen Verkehr werden vom Markengesetz zwei Arten von Kennzeichen vor unbefugter Verwendung durch andere als die Inhaber geschützt: die Marke und das Unternehmenskennzeichen. Im folgenden Text sollen kurz behandelt werden:

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Zeichen, das die Aufgabe hat, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann eine reine Wortmarke sein, die aus einem Text besteht, z.B. „Volkswagen“. Auch bildliche Darstellungen lassen sich als Marke schützen, ein Beispiel wäre der Mercedes-Stern. Ebenfalls möglich ist eine Wort-Bild-Marke, bei der eine bildliche Darstellung mit einem Schriftzug kombiniert wird oder ein Schriftzug eine bestimmte Gestaltung aufweist, wie etwa der „Coca-Cola“-Schriftzug.

Eine Marke erwirbt den gesetzlichen Schutz durch eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Eine Marke wird immer für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt, die bei der Anmeldung beim Markenamt vom Anmelder festgelegt werden. Außerdem kann eine Marke auch ohne Eintragung geschützt sein, wenn sie benutzt wird und innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise (Endverbraucher, Händler usw. – je nach Produkt und Dienstleistung, die bezeichnet werden) eine gewisse Bekanntheit erlangt hat.

Wichtig ist noch zu wissen, dass es auch noch die Eintragung einer EU-weiten Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und andere übernationale Möglichkeiten der Registrierung gibt, die auch zu einem Markenschutz in Deutschland Inland führen.

Was ist ein Unternehmenskennzeichen?

Nach dem Gesetz fallen unter den Begriff des Unternehmenskennzeichens der Name, die Firma oder eine sonstige Bezeichnung, die für einen Betrieb oder ein Unternehmen benutzt werden.

Der Name wäre im Regelfall der Name des selbständigen Unternehmers, unter dem er im geschäftlichen Verkehr auftritt. Dies spielt zum Beispiel für Freiberufler eine Rolle, die keine Firma führen. Im Falle unserer Sozietät wäre das Unternehmenskennzeichen also „Brum Jordan Krumpholz“.

Die Firma ist die Bezeichnung, unter der ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Sie kann, muss aber nicht mit seinem Namen übereinstimmen. Insbesondere die seit neuestem zulässigen Phantasiebezeichnungen können statt des Namens gewählt werden. Die Firma von Herrn Karl Meier, der ein Geschäft für Elektrowaren betreibt, könnte also lauten „Karl Meier e.K.“ oder „Karl Meier, Elektrowaren, Eingetragener Kaufmann“, ebensogut aber auch „E-Hits 2001 e.K.“ („Eingetragener Kaufmann / Eingetragene Kauffrau“ oder Abkürzungen davon sind verpflichtender Bestandteil der Firma, siehe den Artikel „Das Recht der Firma“ .)

Auch die immer als Kaufleute geltenden Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, KGaA, EWIV) führen eine Firma, die wie die des Einzelkaufmanns im Handelsregister eingetragen ist.

Eine sonstige Bezeichnung könnte zum Beispiel der Name eines Hotels sein, der sich von Name und Firma des betreibenden Unternehmens unterscheidet, aber eigenen Schutz genießt.

Voraussetzungen

Ein Unternehmenskennzeichen muss nicht eingetragen werden, um vom Gesetz geschützt zu werden. Die Eintragung im Handelsregister spielt dafür keine Rolle. Im Regelfall entsteht der Schutz, sobald der Unternehmer anfängt, es im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Kennzeichen nicht kennzeichnungskräftig ist. Ein Beispiel könnte ein „Allerweltsname“ sein, der mit einer Branchenbezeichnung verknüpft ist – etwa „Meier Großküchen“ – oder ein rein beschreibender Name wie „Deutsche Asbest-Gesellschaft“. In diesem Fall muss das Kennzeichen erst Verkehrsgeltung erlangen, d.h. einen bestimmten Bekanntheitsgrad innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise.

Welchen Schutz bietet eine Marke, welchen Schutz bietet ein Unternehmenskennzeichen?

Die Marke bietet dem Inhaber eine Handhabe, dagegen vorzugehen, wenn ein anderer ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleichartige oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. (Wenn nicht sowohl Zeichen als auch Ware bzw. Dienstleistung identisch sind, muss allerdings eine Verwechslungsgefahr hinzukommen.) Dann kann der Markeninhaber von dem Markenverletzer verlangen, dass er die Verwendung des Zeichens in Zukunft unterlässt. Außerdem kann er vor allem noch einen Schadensersatz fordern, wenn die rechtswidrige Verwendung des Zeichens fahrlässig oder vorsätzlich geschah. Die Höhe dieses Schadensersatzes wird häufig danach berechnet, welche Lizenzgebühren der Markeninhaber hätte von dem Verwender des Zeichens fordern können.

Der Schutz der Marke ist geographisch nicht eingeschränkt, jede Verletzung innerhalb von Deutschland kann verfolgt werden. Eine gewisse Einschränkung ergibt sich aber aus dem sogenannten Benutzungszwang: Wenn eine Marke fünf Jahre lang nicht benutzt wird, ist sie nach deutschem Markenrecht löschungsreif. Dann können aus ihr auch keine Rechte mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die Benutzung wird wieder aufgenommen, bevor jemand die Löschung beim Markenamt beantragt.

Anders liegt die Sache beim Unternehmenskennzeichen. Sein Schutz erlischt mit Aufgabe des Unternehmens. Auch die Reichweite des Schutzes ist anders bestimmt als bei der Marke. Zwar geht es auch hier um die Verwechslungsgefahr: Der Inhaber kann einem anderen untersagen, ein gleiches oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr auf eine Weise zu benutzen, dass eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht wie bei der Marke. Allerdings besteht der Schutz nicht unbedingt im ganzen Bundesgebiet. Unternehmen, die nur regional tätig sind, sind auch nur innerhalb dieses Gebietes gegen eine unbefugte Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens geschützt. Ein „Karl Meier Elektrowaren e.K.“ kann also in vielen Städten existieren, ohne dass es deswegen jemals zu Kennzeichenkonflikten kommen muss.

Erwähnenswert ist noch, dass ein Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB unter Umständen sogar gegen eine unbefugte Verwendung geschützt sein kann, die keine Verwechslungsgefahr bewirkt, wenn sonstige schützenswerte Interessen des Unternehmens bedroht sind. Vorstellbar wäre etwa eine Fallkonstellation, in der jemand eine Homepage mit rassistischen oder pornographischen Inhalten betreibt und einen fremden Unternehmensnamen als Domain-Namen gewählt hat. Hier wird man eine Verwechslungsgefahr meist verneinen können, aber dem Unternehmen dennoch einen Anspruch auf Unterlassung zubilligen.

Kennzeichenschutz im Internet

Ein Thema, das in den letzten Jahren zunehmend an Interesse gewonnen hat, sind Kennzeichenstreits im Internet. Dabei dreht es sich meistens um Domain-Namen, die zu einer Marke oder einem Unternehmenskennzeichen identisch oder ähnlich sind und von einem anderen als dem Kennzeicheninhaber registriert wurden. Mittlerweile gibt es eine Flut von Urteilen zu solchen Fällen.

Allgemein lässt sich sagen, dass es unzulässig ist, eine Homepage unter einem Domain-Namen zu betreiben, der aus einem Unternehmenskennzeichen eines fremden Unternehmens gebildet wurde, ohne dass man ein eigenes, schützenswertes Interesse an der Verwendung dieser Domain hat. Marken sind normalerweise nur gegen eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr geschützt, so dass der Schutz gegenüber privaten Homepages nicht ganz so weit reicht wie bei den Unternehmenskennzeichen, die nicht nur durch das MarkenG, sondern auch durch § 12 BGB geschützt sind, welcher auch bei rein privater Benutzung eines solchen Kennzeichens eingreift. Aber Vorsicht: schon eine Bannerwerbung kann dazu führen, dass die Homepage als Betätigung „im geschäftlichen Verkehr“ einzustufen ist.

Auch auf andere Weise als durch Domain-Namen kann im Internet ein Markenrecht oder ein anderes Kennzeichenrecht verletzt werden, etwa wenn die Marke eines Konkurrenten in die Metatags der eigenen Homepage aufgenommen werden, um potentielle Kunden, die mittels Suchmaschinen nach dieser Marke suchen, zum eigenen Angebot zu locken (Metatags sind für den WWW-Surfer unsichtbare Indizes, die im Programm-Code der Internet-Seiten angebracht werden können und von manchen Suchmaschinen benutzt werden, um den Inhalt der Seite zu ermitteln).

Schließlich gibt es die umstrittene Frage, ob schon ein Link auf eine Seite, die ihrerseits wiederum kennzeichenverletzende Inhalte hat, eine Kennzeichenverletzung darstellt. Auch wenn diese Rechtsansicht als höchst bedenklich einzustufen ist, ist es auch hier ratsam, eher vorsichtig zu sein.

Verfahren Kennzeichenstreitsachen, insbesondere: Die Abmahnung

Wer herausfindet, dass sein Kennzeichen von einem anderen unbefugt verwendet wird, wird meistens dagegen vorgehen. Während einige zunächst versuchen, den Verletzer ohne Anwalt und Gericht zum Einlenken zu bringen, greifen die meisten zu einem im Internet mittlerweile gefürchteten Instrument: der Abmahnung. Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, üblicherweise durch einen Rechtsanwalt, das – behauptete – rechtswidrige Verhalten für die Zukunft einzustellen. Normalerweise ist sie mit der Aufforderung verbunden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser ist genau beschrieben, was der Verletzer verspricht, in Zukunft nicht mehr zu tun – z.B. verpflichtet er sich, den Domain-Namen „karl-meier-gmbh.de“ nicht mehr innerhalb oder außerhalb des Internets zu verwenden. Für den Fall, dass er sich daran nicht hält, wird eine Vertragsstrafe festgelegt.

Handelte es sich tatsächlich um eine rechtswidrige Handlung, ist der Verletzte außerdem berechtigt, vom Verletzer die Erstattung seiner Anwaltskosten zu verlangen, worauf nur die wenigsten verzichten. Da die Gegenstandswerte in Kennzeichenstreitsachen sehr hoch liegen – 50.000 € oder bei bekannten Marken oder Unternehmensnamen sogar 250.000 € und mehr sind die Regel – sind auch die Anwaltsgebühren hoch. Alleine schon, weil sie das Kostenrisiko nicht eingehen wollen oder können, geben deshalb viele Abgemahnte schnell nach. In diesem Zusammenhang sollte man bedenken, dass eine Erstberatung bei einem Anwalt für einen Verbraucher nie mehr als 190 € plus Mehrwertsteuer kosten kann, so dass es in Zweifelsfällen ratsam ist, einen entsprechenden Spezialisten aufzusuchen, um nicht zu früh das Handtuch zu werfen.

Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, wird der Verletzte im Regelfall vor Gericht gehen. In vielen Fällen wird er zunächst versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die vom Gericht in dringlichen Fällen, oft ohne mündliche Verhandlung, erlassen wird und eine vorläufige Regelung beinhaltet. Dem Verletzer wird z.B. darin untersagt, das Kennzeichen weiter in einer bestimmten Weise zu verwenden. Der Vorteil der einstweiligen Verfügung liegt darin, dass das Verfahren sehr schnell ist, weil z.B. auf eine Beweiserhebung verzichtet wird und die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur glaubhaft gemacht werden müssen, wozu eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers reicht.

Der Verletzer kann auf drei Arten reagieren: Er kann die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen, er kann Widerspruch einlegen und so eine mündliche Verhandlung erzwingen, oder er kann ins Hauptsacheverfahren überleiten, wo eine volle Beweiserhebung durchgeführt werden kann und seine Chancen auf erfolgreiche Verteidigung daher vielleicht höher sind. In Kennzeichenstreitsachen ist in aller Regel das Landgericht zuständig, wo Anwaltszwang herrscht.

Grundsätzlich gilt aber, dass man einen kühlen Kopf bewahren sollte. Bei weitem nicht jede Abmahnung oder Einstweilige Verfügung ist auch berechtigt, oft wird von gerissenen Anwälten viel Rauch erzeugt, der den Rechtsunkundigen schnell verwirren kann. Zum Glück gibt es im Internet „Erste Hilfe“. Aus der Vielzahl von guten und nützlichen Seiten möchte ich einige empfehlen. Viel Spaß beim Weitersurfen!

Dr. Otfried Krumpholz

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