Immobilienrecht (RA Brum, RA Dr. Krumpholz)

Im weitesten Sinne umfasst das Immobilienrecht alles, was sich rund um die Vermietung einer Wohnung, eines Hauses oder von Geschäftsräumen abspielt. Daneben gehört das Recht der Wohnungeigentumsgemeinschaften dazu. Diese beiden Felder gehören natürlich zu unseren Tätigkeitsbereichen, Weiteres erfahren Sie hier.

Aber es gibt noch weitere wichtige Rechtsgebiete rund um die Immobilie. Teilweise fallen diese in die rein notarielle Tätigkeit (s. Notariat ), aber auch, wo ein Vertrag wie ein Kaufvertrag über ein Hausgrundstück oder ein Vertrag über die Errichtung einer Immobilie mit gleichzeitigem Erwerb des Grundstücks (Bauträgervertrag) vor dem Notar geschlossen werden soll, ist es häufig sinnvoll, den vom Notar oder von der anderen Vertragsseite vorgegebenen Text von einem eigenen Anwalt überprüfen zu lassen.

Prüfung von Bauträgerverträgen

Auch durch unsere Erfahrungen aus der notariellen Betreuung von solchen Verträgen haben wir die Kompetenz, problematische Regelungen zu identifizieren und für Sie günstigere Alternativen in der Formulierung zu entwickeln. Insbesondere Bauträgerverträge sind rechtlich hoch kompliziert, und recht häufig finden sich leider in Entwürfen unwirksame Klauseln wieder. In unserer Beratungspraxis erleben wir aber oft, dass die andere Seite und der beurkundende Notar sich auf von uns für unsere Mandanten vorgetragene Änderungswünsche einlassen.

Gerade Bauträgerverträge sind leider sehr streitanfällig, insbesondere während der Bauphase. Häufig kommt es zu Auseinandersetzungen über Baumängel, Abweichungen von den Planunterlagen oder Änderungen der Teilungserklärung. In solchen Fällen ist es wegen der Schwierigkeit der juristischen Materie geboten, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, zumal es ja oft um hohe Summen geht. Um so besser, wenn durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung mögliche Streitpunkte entweder bereits entschärft sind oder zumindest eine günstige Ausgangsposition für die Wahrung der eigenen Rechte geschaffen wurde.

Inhalte von Bauträgerverträgen

Wichtige Punkte in der Gestaltung von Bauträgerverträgen sind:

– die Baubeschreibung und Festlegung, was vom Bauträger bei der Errichtung genau geschuldet wird
– Möglichkeiten des Bauträgers, von diesen Festlegungen abzuweichen, und deren Begrenzung
– Möglichkeiten des Bestellers zu Änderungen (Nachträge)
– Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten
– Abnahme und Besitzübergang

Wohnungseigentum und Teilungserklärung

Falls es sich um den Kauf einer Wohnung handelt (sowohl beim Kauf vom Bauträger wie auch bei einem bereits errichteten Objekt), gibt es einen zusätzlichen Aspekt, der Beachtung finden sollte: Nämlich die Regelungen zum Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Diese sind in der Teilungserklärung und in der meist dazu gehörigen Gemeinschaftsordnung festgelegt. Auch diese Dokumente sollte man vor einem Kauf durcharbeiten und eventuell durch einen Anwalt prüfen, da sich einerseits spätere Änderungen oft nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten bewerkstelligen lassen, andererseits die Ausgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft naturgemäß große Auswirkungen auf die spätere Nutzung des erworbenen Eigentums haben kann.

So stehen in einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung nicht nur genau, welche Bestandteile des Bauwerkes Gemeinschafts- und welche Sondereigentum sind, sondern auch, welche Rechte der einzelne Eigentümer zur (Um-)Gestaltung seiner Wohnung oder sonstiger ihm zur Nutzung zugewiesener Bereiche hat (Sondernutzungsrechte), etwa einem Garten. Auch die Frage, wie Instandhaltung und Reparatur und ihre Kosten geregelt sind, hat später erhebliche Auswirkungen.

Preisgestaltung für anwaltliche Dienstleistungen

Die Prüfung von Verträgen über einen Immobilienerwerb (reine Kaufverträge oder Verträge mit zusätzlicher Errichtungspflicht, also Bauträgerverträge) bieten wir Ihnen zu einem pauschalen Honorar an, das die Prüfung selber, Besprechung der Ergebnisse und ggf. die Korrespondenz mit dem Notar über Änderungsvorschläge beinhaltet. Das Honorar, das wir dafür in Rechnung stellen, richtet sich danach, wie hoch der Erwerbspreis liegt und ob auch eine Teilungserklärung zu prüfen ist, und reicht von 300 bis 1.000 Euro zzgl. MWSt.