Anwaltskanzlei Karben

Ehe und Ehevertrag

Da wir einerseits immer wieder von Mandanten auf das Thema Ehevertrag angesprochen werden und andererseits viele der Gestaltungsmöglichkeiten weithin unbekannt sind, haben wir einige der wichtigen Informationen zum Thema in einem kurzen Artikel zusammengestellt. Er soll Paaren als Anregung dazu dienen, darüber nachzudenken, ob die vom Gesetzgeber für Eheleute vorgesehenen Regeln für sie wirklich passend sind oder besser durch einen Vertrag ersetzt werden sollten, der auf ihre Situation zugeschnitten ist.
In den einzelnen Abschnitten wird jeweils dargestellt, wie die gesetzliche Regelung, also ohne Ehevertrag, wirkt, und welche Modifikationen man in einem Ehevertrag vereinbaren kann.
Wenn Sie Fragen zu Einzelheiten haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Zweck eines Ehevertrages

Natürlich haben alle Paare am Anfang ihrer Ehe den Wunsch und die feste Vorstellung, dass die gemeinsame Verbindung ewig fortbestehen wird und mit der gesetzlichen Regelung der Ehe eine gute Lösung für Konflikte gegeben ist. Dies ist jedoch nicht für jede Konstellation so.
Bei Scheidung der Ehe muß immer eine Regelung zum Unterhalt für Ehegatten und gegebenenfalls Kinder, Auseinandersetzung des ehelichen Hausrats und der Ehewohnung, Versorgungsausgleich und zum Zugewinn erfolgen. Oft werden dann von den Ehepartnern ohnehin andere Regelungen getroffen als gesetzlich vorgesehen. Jedoch ist eine Einigung in der dann angespannten Situation meist schwieriger und manchmal unmöglich, weswegen ein frühzeitig geschlossener Ehevertrag, der diese Eventualität mit regelt, eigentlich immer empfehlenswert ist.
Darüber hinaus gilt es zu bedenken, daß ein Ehevertrag nicht nur den Zweck hat, Folgen einer möglichen Scheidung zu regeln, sondern auch die Vermögensverhältnisse während der Ehezeit oder Regelungen, die sich auf die erbrechtlichen Folgen des Tods eines der Partner auswirken, zum Inhalt haben kann.
Ein Ehevertrag kann bei Beginn der Ehe, aber auch später geschlossen werden.

Allgemeines zum Güterstand

Durch die Eheschließung wird zunächst gesetzlich festgelegt, welche wirtschaftlichen Regeln zwischen den Partnern gelten sollen. Die Regel ist die Zugewinngemeinschaft, d.h. während der Ehedauer kann jeder weiter über sein Vermögen verfügen – bei Scheidung wird aber alles, was in der Ehezeit erworben wurde, geteilt, sofern es nicht aus Erbschaft oder Schenkung stammt. Derselbe Grundsatz gilt auch, wenn die Ehe durch Tod eines Partners aufgelöst wird, und betrifft dann die Bestimmung der Erbteile des überlebenden Partners und der anderen Erben. (Zum Zugewinnausgleich im Einzelnen siehe weiter unten.)
Keiner der Ehepartner darf über das eheliche Vermögen „als Ganzes“ alleine verfügen – d.h., bereits der Unternehmer hat unter Umständen ein Bedürfnis für eine andere Regelung: stellt nämlich die Firma den überwiegenden Teil des gemeinsamen Vermögens dar, müßte der Partner bei unternehmerischen Entscheidungen, die den ganzen Betrieb betreffen (z.B. Verkauf, Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform) nach gesetzlicher Regelung sein Einverständnis geben.
Für Selbständige besonders wichtig ist zumeist auch, dass sie die gesetzliche Folge bei Scheidung, den Anspruch auf Zugewinnausgleich, in Bezug auf ihr Unternehmen einschränken oder verhindern möchten – da die Ausgleichszahlung für den Wert des Firmenanteiles die Firma bis zur Existenzgefährdung belasten kann. Eine solche Möglichkeit ist in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.
Aber auch andere Personenkreise sollten darüber nachdenken, ob ihnen die flexiblen Möglichkeiten der Ehevertragsgestaltung bessere rechtliche Rahmenbedingungen für die Ehe schaffen können als die gesetzlichen Regeln.

Zugewinnausgleich

Nach dem Gesetz wird am Ende der Ehe bei Zugewinngemeinschaft (egal ob durch Scheidung oder Tod eines Partners) das Endvermögen festgestellt (Zeitpunkt des Scheidungsantrages). Davon wird das Anfangsvermögen subtrahiert und jeder Partner erhält die Hälfte. Bezüglich der Güter, die einer in die Ehe gebracht hat und die noch vorhanden sind, wird nur der Wertzuwachs zum Endvermögen zugerechnet.
Schulden eines Partners sind dem anderen Ehepartner nur dann automatisch auch zuzurechnen, wenn es sich um Schulden aus Geschäften für den täglichen Lebensbedarf handelt. Es gibt – anders als allgemein oft angenommen – keinen Grundsatz, wonach ein Ehepartner für Schulden des anderen haftet. (Deswegen verlangen Banken oft Bürgschaften des Ehepartners, wenn Sie einen Kredit an den anderen Ehepartner gewähren sollen.) Erbschaften und Geschenke gehören weiterhin nur dem Bedachten, gesetzlich ist aber der Wertzuwachs während der Ehe zu teilen.
Die Gütertrennung wird als Lösung von Vermögenden oder Geschäftsleuten oft favorisiert, hat aber ganz entschiedene Nachteile. Zwar bleibt hier auch nach Scheidung jeder alleiniger Berechtigter seines Vermögens, was von vielen als bedeutender Vorteil angesehen wird – die Regelung hat aber den Nachteil, daß im Falle des Todes der Partner, was die Erbschaftssteuer anbetrifft, schlechter gestellt ist. Er hat nur den normalen Freibetrag von derzeit 305.000 Euro, während im Fall der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich vorab ermittelt und nicht mit der Erbschaftssteuer belastet wird.
Dem Wunsch nach weitgehender Selbständigkeit der einzelnen Vermögen der Partner kann daher meist die modifizierte Zugewinngemeinschaft am ehesten Rechnung tragen. Hier kann vertraglich formuliert werden, welche Vermögensgegenstände wem alleine belassen werden sollen. Erbschaftssteuerlich bleiben aber alle Vorteile der Freibeträge voll erhalten, selbst wenn fast alles vom Wert der Vermögen beim einzelnen Ehepartner alleine verbleibt.
Auch wenn beide Partner den Wertzuwachs ihrer in die Ehe eingebrachten Güter jeweils selbst be­halten und darüber alleine frei verfügen können wollen, bietet sich die modifizierte Zugewinngemein­schaft an.
Beispielsweise kann für den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Will man nur einzelne Güter, die jeder in die Ehe eingebracht hat, für den Fall der Scheidung vom Zugewinnausgleich ausschließen (Immobilien, Wertpapiere, Unternehmen), so kann eine Vermögensaufstellung darüber erfolgen und diese Dinge aus dem Zugewinn herausgenommen werden, während über sonstigen Vermögenszuwachs in der Ehe der Zugewinnausgleich stattfindet.
Für später von beiden zusammen erworbene Güter (z.B. Eigentumswohnung/Haus) sollte bei ungleichem Finanzierungsbeitrag auf jeden Fall eine Ergänzung des Ehevertrages erfolgen.

Ehegattenunterhalt

Gesetzliche Regelung:
Die Ehepartner sind durch die Ehe einander und für die gemeinsamen Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Hieraus ergibt sich im Falle der „Alleinverdienerehe“ der Anspruch des anderen Ehegatten auf ein dem gesellschaftlichen Status angemessenes „Taschengeld“ zuzüglich zu den Geldmitteln, die für die gemeinsame Haushaltsführung benötigt werden.
Jeder Ehegatte hat nach einer Scheidung dem Grundsatz nach selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (§ 1569 BGB).
Erste Ausnahme (§ 1570 BGB): Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Bis zum ersten Grundschuljahr braucht sich der das Kind betreuende Ehegatte nicht auf Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen und kann vollen Unterhalt in Anspruch nehmen. Danach ist bis zum 15.Lebensjahr in der Regel eine Halbtagstätigkeit zumutbar – danach eine Ganztagstätigkeit. Bei mehreren Kindern oder einem „Problemkind“ ist bis zum 11.Lebensjahr (des jüngsten Kindes) keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit gegeben.
Weitere Ausnahmen: Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB). Unterhalt bis zur (Wieder)erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB): über diese Vorschrift kommt es z.B. zum sogenannten Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen, das ein Ehepartner nach einer Scheidung erzielen kann, nicht den Lebensverhältnissen aus der Ehezeit entspricht.
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch entfällt bei: Wiederverheiratung, schwerwiegendem Fehlverhalten des Anspruchsberechtigten, kurzer Ehedauer (bis zwei Jahre)

Ehevertragliche Möglichkeiten

Die Ehepartner können auf nachehelichen Unterhalt verzichten.
Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt (den Unterhalt vor der Scheidung, wenn die Partner bereits getrennt leben) im Ehevertrag ist nicht möglich. Waren die Partner aber während der Ehezeit erwerbstätig, so besteht auch während der Trennung die Verpflichtung zur Erwerbsarbeit, ebenso wie nach der Ehe.
Ein Unterhaltsverzicht ist nur bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit oder Vermögen anzuraten – sind Kinder geplant oder schon vorhanden, sollte bei einem generellen Verzicht auf Unterhalt überlegt werden, ob im Fall der Kinderbetreuung durch nur einen Partner der generelle Verzicht auch gelten soll. Ein Verzicht könnte zum Beispiel nur für den Fall vereinbart werden, daß die Ehe keine Kinder hervorbringt.
Oder man kann auch gegenseitig auf Ehegattenunterhalt verzichten, und für den Fall, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen, den Kindesunterhalt so erhöhen, daß dem betreuenden Elternteil indirekt diese Leistung zu Gute kommt (wobei ihm das Kindergeld im vollen Umfang belassen wird), ohne daß aber ein eigener Unterhaltsanspruch besteht.
Oder: Beide verzichten auf Unterhalt. Für den Fall, daß Kinder aus der Ehe hervor gehen, wird der Unterhaltsanspruch des betreuenden Ehegatten mit einem Betrag festgelegt, der mit dem Preisindex für die Lebenshaltungskosten des statistischen Bundesamtes gekoppelt wird (Anhebung und Senkung des Unterhaltes in gleichem prozentualen Verhältnis). Die Bindung an den Preisindex muß der Landeszentralbank zur Genehmigung vorgelegt werden, was in der Regel aber kein Problem darstellt.

Versorgungsausgleich

Die gesetzliche Regelung sieht vor, daß im Fall der Scheidung für die Ehezeit die Anwartschaften auf Altersrente (oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) gegeneinander ausgeglichen werden. Zu diesen Anwartschaften zählen: Versorgungsansprüche der Beamten, gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, sowie Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen – nicht jedoch private Kapitalversicherungen (auch wenn ein Rentenwahlrecht vereinbart wurde).
Dem Ehegatten mit niedrigeren Anwartschaften steht die Hälfte des sich aus der Gegenüberstellung ergebenden Wertunterschiedes als Ausgleichsanspruch zu – mit anderen Worten, nach dem Versorgungsausgleich stehen beiden Partnern aus der Zeit der Ehe gleich hohe Rentenanwartschaften zu. Grundlage für diese Regelung war die „Hausfrauenehe“, in der nur einer der Partner über eigene Anwartschaften verfügte.
Bei einer „Doppelverdienerehe“ ist eine andere ehevertragliche Regelung dann angezeigt, wenn ein Partner zwar geringe Anwartschaften hat – also voraussichtlich einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Partner haben wird – aber durch Vermögen anderweitig abgesichert ist (Immobilien).
Daneben bietet sich der einseitige Versorgungsausgleich an (der Versorgungsausgleich findet nur dann statt, wenn die Ehefrau einen Ausgleichsanspruch hat – was sich im Fall von langen Kindererziehungszeiten ohne Erwerbstätigkeit ergeben könnte).
Oder der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen, jedoch wird dem die Kinder betreuende Ehegatte für jedes Jahr der fehlenden Erwerbstätigkeit ein entsprechender schuldrechtlicher Ausgleich über eine Lebensversicherung (Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht) gewährt.
Bei dieser Gestaltung sollte eine Klausel vereinbart werden, die den Anspruch auf Versorgungsausgleich wiederaufleben läßt, sofern der Ehepartner die fälligen Prämien nicht vollständig entrichtet. Weiterhin würde dann eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Ehepartners vereinbart.
Ehewohnung: Es kann vereinbart werden, daß im Fall der dauerhaften Trennung einem der Partner die eheliche Wohnung überlassen wird.
Hausrat: Über Lieblingsstücke oder Sammlungen, für die bei einem der Partner ein ideelles Interesse besteht, kann eine Inventarliste erstellt werden, die klar stellt, welche Güter nur ihm gehören.
Sorgerecht: Seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts ist die automatische Regelung zum Sorgerecht für Kinder, dass das Sorgerecht bei beiden Eltern verbleibt. Eine andere ehevertragliche Regelung – z.B. dass das Sorgerecht immer bei der Mutter verbleiben soll – ist zwar möglich, wird aber vom Richter im Falle der Scheidung hinsichtlich des Kindeswohls überprüft.

Rechtsanwältin Ute Jordan

Stand: 1.6.2001