Anwaltskanzlei Karben

Das Recht der Firma

Die Vorschriften über die Firma

Das Recht der Firma – des Namens, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt – war durch das Handelsrechtsreformgesetz mit dem 1. Juli 1998 grundlegend verändert worden. Während vorher Einzelkaufleute, OHGs und KGs daran gebunden waren, Namen der Gesellschafter in ihre Firma aufzunehmen, können seitdem auch Sach- oder Phantasiebezeichnungen gewählt werden. Auch für die GmbH und die AG stehen jetzt alle Arten von Firmen zur Verfügung. Es gibt im Grundsatz nur drei Regeln, die zu beachten sind:

a) Die Firma muss sich zur Kennzeichnung eignen und unterscheidungskräftig sein. Nicht geeignet wären demnach Firmen, die eine bloße Gattungs- oder Branchenbezeichnung darstellen. Zulässig ist also nicht „Managementseminare“, jedoch schon „Karl Meier Managementseminare“ oder „Syntegra Managementseminare“.

b) Die Firma darf nicht irreführen. Das kann bei Bezeichnungen der Fall sein, die über Art oder Umfang des Gewerbebetriebs täuschen, also etwa „Deutsches Getränkezentrum“ für einen Kiosk.

c) Schließlich muss die Firma einen Zusatz enthalten, der die Rechtsform angibt. Verständliche Abkürzungen sind zulässig, also etwa „GmbH“, „Gmbh & Co KG“, „OHG“.

Neu war in diesem Zusammenhang insbesondere, dass jetzt auch der Einzelkaufmann seinem Namen einen Zusatz beifügen muss: Also „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder verständliche Abkürzungen davon, insbesondere „e.K.“ oder „e.Kfm.“ und „e.Kfr.“

Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die schon vor dem 1.7.1998 bestanden haben. Sie müssen Ihre Firmen dem neuen Recht anpassen; das bedeutet also für Einzelkaufleute, dass sie Ihrer Firma einen Rechtsformzusatz beifügen müssen.

Die Regel betrifft nicht nur diejenigen, die zuvor schon im Handelsregister standen, weil auch die Regelungen über die Kaufmannseigenschaft sich geändert haben. Kaufmann ist nunmehr jeder Gewerbetreibende, außer das Unternehmen ist so klein, dass es einen „nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Dabei unterliegt die Einschätzung darüber nicht der Willkür des Gewerbetreibenden, sondern ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen, etwa Umsatz, Zahl der Angestellten, Anzahl und Komplexität der Geschäftsvorgänge usw. Wer danach Kaufmann ist (bzw. im Falle einer GbR eigentlich eine OHG ist oder durch Wachstum zu einer OHG wird), ist auch verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Ein Versäumnis kann sanktioniert werden.

Angaben auf Geschäftsbriefen

Vergessen Sie auch nicht, auf Geschäftsbriefen alle Pflichtangaben aufzuführen: Die Firma samt Rechtsformzusatz, den Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer.

Für OHGs und KGs, bei denen keiner der letztendlich persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist – in der Praxis also vor allem bei “GmbH & Co KGs” – gilt, dass sie außerdem die Firmen der persönlich haftenden Gesellschafter aufführen müssen sowie die Angaben, die für die GmbH oder AG vorgeschriebenen sind. Bei der GmbH sind dies dieselben Angaben wie beim Einzelkaufmann, zusätzlich alle Geschäftsführer – dies wird häufig vergessen – sowie den Vorsitzenden eines ggf. bestehenden Aufsichtsrates. Bei der AG gilt Entsprechendes, zusätzlich muss der Vorstandsvorsitzende bezeichnet werden.

Als Geschäftsbriefe im Sinne dieser Vorschriften gelten auch geschäftliche E-Mails, außer vielleicht wenn sie im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung einen eher informellen Charakter tragen. Es empfiehlt sich also, im Mailprogramm einen automatischen Textanhang mit den Pflichtangaben einzustellen.

Auch nicht ins Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende haben Pflichten im Hinblick auf Geschäftsbriefe. Außer dem vollen Vor- und Zunamen muss auch eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) angegeben werden. Bei GbRs (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) müssen alle Gesellschafter jeweils mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden.

Eine Verletzung dieser Pflichten kann theoretisch mit einem Zwangsgeld geahndet werden, was selten geschieht. Beachten Sie aber auch, dass Sie unter Umständen von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden können, wenn Sie die Angaben auf Ihren Geschäftsbriefen nicht dem Gesetz entsprechend gestalten!

Dr. Otfried Krumpholz

Stand: 3.7.2007