Anwaltskanzlei Karben

Internationaler Markenschutz

Der Wert einer guten Marke für die eigene Marketingstrategie ist unbestritten. Auch viele kleine und mittlere Unternehmen nutzen Marken, um ihre Produkte oder Dienstleistungen unverwechselbar zu machen. Eine Marke hat nicht nur einen Wiedererkennungswert für den Kunden, sie kann auch Träger der Assoziationen werden, die sich mit dem Produkt verbinden sollen, und auf diese Weise ins Zentrum einer Werbestrategie gestellt werden.

Natürlich will niemand, dass sich ein anderer der Früchte der eigenen Marketingarbeit bedient. Deswegen tut Markenschutz not. Die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kostet zur Zeit im Regelfall 300 €, dazu kommen noch Kosten einer – meist empfehlenswerten – Vorabrecherche sowie gegebenenfalls die der anwaltlichen Beratung.

Eine solche Marke schützt den Inhaber aber nur davor, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jemand „sein“ Zeichen oder ein verwechselbares für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
(Hier können Sie Grundlagen zum Thema Marken und Kennzeichenschutz nachlesen.)

Dieser Artikel will nun die Möglichkeiten aufzeigen, wie man seine Marke auch international schützen kann.

Wann ist internationaler Markenschutz sinnvoll?

Markenschutz, der über die deutschen Grenzen hinausgeht, kann selbst für kleinere Unternehmen durchaus sinnvoll sein. Gerade wegen der Vertriebs- und Werbemöglichkeiten, die das Internet bietet, ist eine internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit nicht bloß finanzstarken Großunternehmen oder gar „global players“ vorbehalten. Ein Vertrieb in das deutschsprachige Ausland z.B. erscheint vielen als ebenso natürlich wie das Geschäft im eigenen Land. Die Kraft der deutschen Marke reicht jedoch nur bis zur Grenze.

Immer dann, wenn schon gegenwärtig im Ausland agiert wird oder eine Ausdehnung des eigenen Geschäftes auf andere Länder in absehbarer Zukunft geplant ist, ist deshalb über die Kosten und Nutzen des internationalen Markenschutzes nachzudenken. Dabei gilt es, die eigene Markenstrategie frühzeitig festzulegen. Meldet man etwa eine Marke im Inland an, will sich aber die Kosten für eine internationale Registrierung sparen, bis man tatsächlich – vielleicht einige Jahre später – auf den ausländischen Markt expandiert, kann es sein, dass die Marke dort mittlerweile durch fremde Registrierungen blockiert ist. Dies geschieht manchmal sogar bösgläubig, wenn nämlich Marktbeobachter oder Konkurrenten die Expansion vorhersehen und die Marke blockieren, bevor das Unternehmen seine heimische Marke auch im anderen Land geschützt hat.

Welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Prinzipiell gibt es drei Möglichkeiten für den internationalen Markenschutz, die sich unter Umständen kombinieren lassen:

a) Anmeldung in einzelnen Staaten

Die simpelste Variante ist es, gezielt in den Ländern eine Marke eintragen zu lassen, in die man seine Tätigkeit ausweiten will. Dieses Verfahren ist besonders dann sinnvoll, wenn es nur um ein Land oder um wenige geht und eine weitere Expansion nicht geplant ist. In diesem Fall sind die Kosten normalerweise geringer als bei den „Sammelregistrierungen“, wie sie unter b) und c) beschrieben werden. Zu beachten ist aber, dass eine sogenannte „rechtserhaltende Benutzung“ der Marken in jedem einzelnen Land erfolgen muss. Wird nämlich eine registrierte Marke nicht benutzt, verliert sie nach einer gewissen Schonfrist (die in der Regel 5 Jahre beträgt) ihre Wirkung und kann auf Antrag eines anderen gelöscht werden.

b) EU-Marke

Geht es um eine größere Zahl von Ländern, die der EU zugehören, ist die Registrierung einer EU-Marke beim „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ kostengünstiger als einzelne nationale Markenanmeldungen. Weitere Vorteile liegen darin, dass man nur ein einziges – übrigens verhältnismäßig unbürokratisches – Anmeldeverfahren durchführen muss und auch die Benutzung der Marke in nur einem EU-Land als rechtserhaltende Benutzung ausreichen kann. Die EU-Marke ist rechtlich sehr ähnlich ausgestaltet wie die Deutsche Marke, was daran liegt, dass das Deutsche Markengesetz wie das Markenrecht der anderen EU-Länder auf einer EU-Richtlinie beruht.

Der Nachteil der EU-Marke liegt in ihrem Alles-oder-Nichts-Charakter: Sollte sich herausstellen, dass auch nur in einem der 27 EU-Länder schon eine gleiche oder verwechslungsfähig ähnliche Marke registriert ist, kann der Inhaber die Eintragung der EU-Marke verhindern bzw. eine schon eingetragene Marke löschen lassen. Die Anmeldegebühren sind in diesem Fall verloren; die Priorität des Anmeldetages kann aber durch eine (kostspielige) Umwandlung in nationale Anmeldungen gerettet werden, womit man praktisch auf die oben unter a) beschriebene Strategie umschwenkt. Eine Vorab-Recherche, die alle nationalen Markenämtern einbezieht, ist außerordentlich teuer. Oft wird man sich daher mit einem „Plausibilitäts-Check“ zufriedengeben und einfach das Internet nach Hinweisen auf kollidierende Marken untersuchen.

c) IR-Marke

Eine weitere elegante Möglichkeit, die sogenannte Internationale Registrierung (IR), eröffnet sich den Inhabern von nationalen Marken. Eine Marke kann auf bestimmte andere Länder ausgedehnt werden. Voraussetzung ist, dass das Ausgangsland in einem der IR-Abkommen ist, nämlich dem MMA (Madrider Markenabkommen) oder dem PMMA (Protokoll zum Madrider Markenabkommen) und das Zielland im selben Abkommen. Beide Abkommen unterscheiden sich nur in Einzelheiten und sind eng miteinander verwandt; Deutschland ist beiden beigetreten, so dass die meisten wichtigen Staaten für die Internationale Registrierung von deutschen Marken zugänglich sind.

Die Kosten sind deutlich niedriger als bei Anmeldung von eigenständigen Marken in den einzelnen Ländern. Die durch eine IR-Marke gewonnenen Schutzrechte muss man sich als Bündel von einzelnen Markenrechten vorstellen, die für jedes Land unabhängig voneinander bestehen und sich auch jeweils nach dem nationalen Markenrecht richten. Diese Unabhängigkeit steht aber für die ersten 5 Jahre unter einer erheblichen Einschränkung: die IR-Markenrechte sind in dieser Zeit vom Bestand der Heimatmarke abhängig. Das bedeutet vor allem: Verletzt eine IR-Marke prioritätsältere Rechte im Heimat- oder einem Erstreckungsland, kann der Inhaber dieser Marke u.U. die Heimatmarke angreifen und zur Löschung bringen, und mit ihr alle IR-Markenrechte. Auch bei der IR-Marke muss die rechtserhaltende Benutzung in jedem einzelnen Land erfolgen, für das die Marke registriert wurde.

Eine IR-Marke zu registrieren empfiehlt sich dann, wenn man Markenschutz außerhalb der EU benötigt. Als wichtige Märkte sind die Länder Osteuropas, Norwegen, die Schweiz, die USA, China, Japan und die Türkei Mitglieder im MMA oder PMMA.

Was kostet internationaler Markenschutz?

Die Registrierung in einzelnen Staaten (Strategie a) kostet sehr unterschiedliche Gebühren, von wenigen hundert bis zu vielen tausend Euro (einer der teuersten Staaten in dieser Hinsicht ist Japan). Gemessen daran ist die EU-Marke, die 27 Länder umfasst, relativ günstig: Die Anmeldegebühr beginnt bei 850 Euro für eine Waren- und Dienstlestungsklasse.

Bei IR-Marken kommt es darauf an, auf wie viele und welche Länder der Markenschutz erstreckt werden soll. Zunächst ist eine Verfahrensgebühr von derzeit 180 € an das DPMA zu entrichten, welches die Anmeldung an die WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) weiterleitet. Bei der WIPO ist eine Grundgebühr von 653 CHF (bei farbigen Marken 903 CHF) fällig. Außerdem kostet jedes Land entweder 73 CHF, wenn es ein Land ist, das Mitglied im MMA ist, oder eine individuelle Gebühr für Länder, die (nur) dem PMMA beigetreten sind. Diese indivduellen Gebühren betragen derzeit zwischen 94 CHF (Griechenland, pro Klasse) und 1.337 CHF (Japan, ebenfalls pro Klasse).

Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für eine Markenrecherche, die unter Umständen die eigentlichen Registrierungsgebühren sogar übersteigen. Bei der Anmeldung in einzelnen Ländern (oben unter a) beschriebene Strategie) ist darüber hinaus meistens ein Vertreter im Land erforderlich.

Rechtsanwalt Dr. Otfried Krumpholz

Stand: 1.3.2023