Anwaltskanzlei Karben

Erben und Schenken

Nur wenige Bundesbürger haben ein Testament errichtet ( ca. 15 %), obwohl innerhalb der nächsten Jahre Vermögen in Billionenhöhe auf die Erbengeneration übergehen werden.

Besonders in Anbetracht der von der Bundesregierung geplanten Änderungen der Erbschaftssteuern, aber auch unabhängig davon sollte sich jeder Gedanken über dieses Thema machen. Durch die geschickte Gestaltung der eigenen Erbfolge kann die gewünschte Vermögensnachfolge erzielen, ohne dass auf die Erben unnötige steuerliche Belastungen zukommen.

So können z.B. über Schenkungen zu Lebzeiten spätere Erbschaftssteuern unter Umständen vermieden werden. Hierfür gibt es auch Gestaltungen, die dem Schenker die Möglichkeit belassen, über die verschenkten Güter weiterhin Einfluß ausüben zu können und dennoch eine steuerlich vorteilhafte Lösung für beide Seiten zu erzielen.

Testamente

In Bezug auf ein Testament ist zunächst wichtig, daß sich der Vererbende darüber klar wird, ob er von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist eine Regelung per Testament zu Gunsten des Lebenspartners (der ansonsten keinen Anspruch auf das hinterlassene Vermögen hat) dringend zu überdenken. Ehepaare mit Kindern haben oft ein besonderes Interesse daran, daß das Vermögen sicher auf diese übertragen wird – insbesondere bei möglicher Wiederverheiratung des Überlebenden sollte dies rechtlich abgesichert werden. Aber auch kinderlose Ehepaare werden oft die gesetzliche Erbfolge nicht wünschen. So erbt der hinterbliebene Ehepartner in der Regel nur die Hälfte des hinterlassenen Vermögens, den Rest erben Eltern und Geschwistern des Verstorbenen – wobei das Ehepaar zu Lebzeiten vielleicht wie selbstverständlich davon ausgegangen ist, daß der Überlebende das Gesamtvermögen erhalten sollte.

Wer sich darüber klar geworden ist, wem er Vermögen(steile) übertragen möchte, der benötigt Informationen darüber, wie er dies wirksam verfügen kann und welche Folgen unterschiedliche Regelungen haben können.

So ist eine unter Ehegatten häufig verwendete Testamentsform, das sogenannte „Berliner Testament“ meistens gar nicht die günstige Regelung, die die Testierenden wollten (will man vorhandene Kinder bedenken, so ist diese Testamentsform steuerlich ungünstig, da hier zunächst der überlebende Ehegatte Steuern zahlt, später nochmals die Kinder steuerlich belastet werden – hier lassen sich z.B. über Nießbrauchsregelungen für Immobilieneigentum oder andere Modelle bessere Lösungen finden, die den Überlebenden auch gegenüber den Kindern genügend absichern und Steuern einsparen helfen). Soll bei einer vorhandenen Firma (oder Immobilienbesitz) deren Einheit erhalten werden und die Gefahr der Auflösung durch Pflichtteilauszahlungsansprüche vermieden werden? Hier läßt sich unter Umständen durch einen Erbvertrag oder einen besonderen Gesellschaftsvertrag und Schenkungen eine Lösung finden, die für alle Beteiligten günstig ist.

Die Form des Testaments

Die Form des Testaments hat erheblichen Einfluß auf die Wirksamkeit und Folgen der Verfügungen. So ist ein handschriftliches Testament eine günstige Variante, die außerdem jederzeit abänderbar ist. Dies ist oft gerade bei jüngeren Menschen ohne Kinder erwünscht. Der Testierende muß das Schriftstück ganz handschriftlich abfassen und unterschreiben (und mit Datum versehen, damit herausgefunden werden kann, welches von mehreren das aktuelle Testament ist). Es ist aber zu bedenken, daß ein solches Testament später auch gefunden werden soll – eine Hinterlegung beim Amtsgericht, Notar oder Rechtsanwalt kann hier weiterhelfen.

Gemeinschaftliche Testamente (eines Ehepaares) sollten eine klare Regelung enthalten, ob und wenn ja unter welchen Umständen der Überlebende Abänderungen vornehmen können soll (zum Beispiel für den Fall, daß eingesetzte Erben bereits verstorben sind und man deren Erben nicht bedenken will – oder: Was soll für den Fall der Wiederverheiratung gelten?) Wird ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichtet, so muß der andere Partner seinen vollen Namen handschriftlich dazu setzen und am besten durch einen kurzen Satz bekunden, daß der Text den sein Ehepartner verfügt hat, auch von ihm gewollt ist.

Andere mögliche Formen für eine Regelung sind der Erbvertrag und das notarielle Testament, die aber beide nur vor einem Notar errichtet werden können. Die Abänderbarkeit von Erbvertrag (nur notariell möglich) und notariellem Testament sind beschränkt, weshalb genau überlegt werden sollte, welche Folgen damit erzielt werden und ob eine Klausel zur Abänderbarkeit mit aufgenommen werden sollte. Seh- und schreibbehinderten Personen bleiben aber nur diese Möglichkeiten, eine Regelung ihres Erbes vorzunehmen. Der Notar ist verpflichtet, über die rechtlichen Folgen dieser Verfügungen aufzuklären. Eine Beratung über die Interessen und Möglichkeiten einer Partei zu unterschiedlichen Testamentsregelungen darf hier aber nicht erwartet werden. Hier sollte vorher der Steuerberater und/oder der Rechtsanwalt konsultiert werden.

Kosten der Beratung

Die mit der Tätigkeit von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar verbundenen Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Wert des zu übertragenden Vermögens (festgelegt in der jeweiligen gesetzlichen Gebührenordnung). Auf Anfrage gibt der Beratende darüber auch im Voraus Auskunft. Mit dem Rechtsanwalt kann aber auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden, die sich nach Zeit und Aufwand in der Sache richtet. (Siehe auch den Artikel über die Kosten von Rechtsberatung.)

Rechtsanwältin Ute Jordan

Stand: 1.6.2003