Aktuelles Arbeitsrecht - Urlaubsanspruch und Weihnachtsgeld
Urlaubsabgeltung
Das BAG hat im Frühjahr 2017 (9 AZR 572/16) in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, das in einem noch (rechtlich) bestehenden Arbeitsverhältnis der nicht genommene Urlaub nur in Freizeit abgegolten werden kann, nicht als Geldersatzanspruch.
Dies ist insbesondere für Altersteilzeitarbeitnehmer vor Eintritt in die Nullzeit wichtig: der Urlaub sollte v o r h e r genommen werden, da nach Wechsel in die Freistellungsphase k e i n Geldersatz beansprucht werden kann. Ähnliches dürfte wohl für gekündigte aber noch bestehende Arbeitsverhältnisse in der Freistellungsphase gelten.
Elternzeit und Urlaubsansprüche
Konnte wegen der Elternzeit (und ggf. zuvor bestehender Beschäftigungsverbote) der bisherige Urlaub nicht genommen werden, so verfällt er nicht, sondern wird auf das Folgejahr übertragen, in dem die Elternzeit endet.
Während der Elternzeit entsteht zunächst auch stets weiterer Urlaubsanspruch – auch ohne Arbeitsleistung –, es sei denn der Arbeitgeber gibt die Erklärung nach § 17 I Satz 1 BEEG ab, für jeden Monat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen.
Gibt der Arbeitgeber eine solche Erklärung erst nach Beendigung der Elternzeit ab, so ist diese nicht rechtzeitig abgegeben und damit nicht wirksam, der Urlaubsanspruch ist voll entstanden (BAG 9 AZR 725/13).
Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld wird vom Bundesarbeitsgericht in neuerer Zeit zumeist als sog “Sonderzahlung mit Mischcharakter“ verstanden, was dazu führt, das die Zahlung nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin abhängig gemacht werden kann, wie aber in vielen Musterarbeitsverträgen immer noch üblich. Diese Klauseln sind nach AGB-rechtlicher Auslegung des BAG unwirksam, was bei unterjährigem Eintritt wie Austritt aus dem Unternehmen zu einem anteiligen Zahlungsanspruch führt (10 AZR 612/10+ 10AZR 848/12).
Weihnachtsgeld Widerrufsvorbehalt
Der Widerrufsvorbehalt für die Zahlung des Weihnachtsgeldes in einem Arbeitsvertrag ist nach neuester BAG-Rechtsprechung (1 AZR 774/14) zumindest für den Fall zulässig, dass er für „wirtschaftliche Notlagen“ vorbehalten wird, sofern er den sonstigen allgemeinen Voraussetzungen AGB-rechtlicher Art genügt (z.Bsp. im Text klar erkennbar ist und keine widersprüchliche Klausel dazu vorhanden ist).
RA’in Ute Jordan
Stand: 1.9.2017