Anwaltskanzlei Karben

Was ist Mediation?

Von einer gerichtlichen Entscheidung bei einem Konflikt erwarten und erhoffen sich die Streitparteien eine zufriedenstellende und möglichst rasche Lösung.

Die deutschen Gerichte sind aber von der Anzahl der Rechtsuchenden oftmals überfordert, so daß sich viele Prozesse über Jahre hinziehen. Die schließlich getroffene Entscheidung ist dann oft auch nicht Grundlage für Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Dies insbesondere in Feldern, wo auch nach einer Entscheidung weiterhin Kontakt zwischen den Beteiligten bestehen soll oder muß, wie in Familienangelegenheiten oder bei Konflikten in der Wirtschafts- und Arbeitswelt.

Ein Mediationsverfahren hat den Zweck der Streitbeilegung zwischen den Parteien selbst unter Mithilfe einer „neutralen“ Person , des „Mediators“. Basierend auf dem Grundgedanken der Privatautonomie, daß eigenverantwortliche Bürger ihre eigenen Interessen am besten kennen und deswegen auch am besten dazu geeignet sein müßten, ihre Konflikte mit anderen zum Ausgleich zu bringen, erarbeitet der Mediator mit den Parteien Lösungsmöglichkeiten auf sachlich-rechtlicher Ebene. D.h. insbesondere, wenn er ein Rechtsanwalt ist, wird er verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen möglicher Konfliktlösungen aufzeigen und deren Vor- und Nachteile erläutern und die Parteien dabei unterstützen, eine für ihre Gegebenheiten „passende“ Regelung des Konfliktes zu finden und diese ggf. vertraglich festzuhalten.

Dieser Weg ist auch wesentlich schneller als der Gerichtsweg.

Einsatzfelder der Mediation sind u.a.:

  • im Bereich des Familienrechts:- so bei Ehe- und Partnerschaftskonflikten; Sorge- und Umgangsrecht mit Kindern; Konflikten zwischen Erben. Über 80 % der Personen, die an einer Familienmediation teilgenommen haben, waren mit dem Verfahren und den Ergebnissen so zufrieden, daß sie es weiterempfehlen würden (Studie im Auftrag des Sozialministeriums Baden-Würtemberg, Bastine u.a.). Notwendig ist allerdings ein Mindestmaß an Gesprächs- und Einigungsbereitschaft und Eigenverantwortlichkeit. Der Mediator kann nicht familiäre Gewalt oder psychische Störungen beseitigen.
  • im Arbeits-/Wirtschaftsbereich: zwischen Arbeitgeber und Betriebsvertretung oder Belegschaft, zwischen einzelnem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Gerade wenn den Parteien an einer möglichst produktiven weiteren Zusammenarbeit gelegen ist, kann sich durch die Mediation ein flexiblerer Lösungsweg ergeben als durch richterlichen Entscheid, der u.U. auch die notwendige Vertrauensgrundlage zur weiteren Zusammenarbeit erschüttert.
  • Nachbar-und Mietrechtsmediation: Gerade zwischen Nachbarn, wo die Beziehungen zueinander in der Regel auf Dauer angelegt sind, insbesondere bei Eigentum an Wohnraum, ist eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung bei oftmals schlechter Beweislage für Betroffene nicht (immer) geeignet, den Konflikt zufriedenstellend zu lösen.
  • Verbrauchermediation: Konflikte zwischen Verbrauchern, Kunden und Anbietern wie auch Werkunternehmern und Versicherungen können außergerichtlich so gelöst werden, daß die bestehende Geschäftsbeziehung nicht unbedingt aufgelöst wird, wie es oftmals nach der Einschaltung eines Gerichts die Folge ist. Der Unternehmer kann das Ergebnis der gütlichen Vereinbarung statt dessen zur Kundenbindung nutzen, während der Verbraucher schneller zu der Regelung kommt, eine akzeptable Leistung des Unternehmers zu erhalten.
  • Mediation mit der Verwaltung: z. B. mit der Kommunalverwaltung (Gebühren, Genehmigungsverfahren, z.B. bei Baugenehmigungsverfahren), Konflikte der Schule mit Eltern/Schülern: gerade hier sind die beteiligten Parteien auf Jahre hinaus darauf angewiesen, miteinander weiterhin in „gutem Kontakt“ zu stehen, die Auseinandersetzung vor Gericht schafft dagegen oft nur eine Eskalation hin zur Unfähigkeit, die Sachprobleme zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu lösen.
  • Gerade der Bereich der Familienmediation ist heute schon in Deutschland relativ bekannt und wird zunehmend genutzt. Dies geschieht im Bewußtsein, daß gerade wenn die Familie Kinder hat, eine gütliche Einigung der sich scheidenden Eltern besonders zum Wohl der Kinder ist, da diese so weniger als Konfliktpunkt angesehen werden.


Auch andere Betroffene profitieren von der Mediation, da durch sie die Chance besteht, Konflikte auf rechtlicher und menschlicher Ebene zur möglichst weitgehenden Zufriedenheit aller Beteiligten zu lösen.

Konkreter Ablauf einer Mediation

Beim ersten Treffen wird zwischen Beteiligtem und Mediator abgeklärt, wo der Konflikt zwischen den Parteien ist, ob das Verfahren der Mediation für die Sache geeignet ist und die Beteiligten hierzu auch gewillt sind-

Insbesondere muß der Rechtsanwalt darauf aufmerksam machen, daß er nur eine der Parteien als Anwalt dauerhaft vertreten kann, und diese fragen, ob sie der Anwesenheit der anderen Betroffenen zustimmt. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der Anwalt die Beteiligten insgesamt berät. Falls dann ein ungelöster Konflikt auftritt, benötigen die Betroffenen beide für eine gerichtliche Auseinandersetzung andere Anwälte („Interessenkollision“ ) – wenn die Mediation gescheitert ist.

Sodann wird das Verfahren der Mediation erklärt und bestimmte Regeln für den Umgang untereinander aufgestellt (wie Zuhören, keine Schuldzuweisungen, ausreden lassen u.s.w.)

In möglicherweise mehreren Terminen werden dann die einzelnen zu lösenden Konfliktpunkte zusammengestellt und besprochen.

Hierbei wird erörtert, wie sich die Ziele des Einzelnen verwirklichen lassen, ohne den anderen zu beeinträchtigen – wo sich Übereinstimmungen oder Dissens bei den Parteien befindet.

Die Parteien legen sich dann auf eine Reihenfolge der zu bearbeitenden Konflikte fest.

Bei deren Bearbeitung achtet der Mediator darauf, daß den Konfliktparteien deutlich wird, welche Bedürfnisse hinter ihren Positionen und Forderungen stehen, wie diese praktikabel erfüllt werden könnten, ohne diametral entgegenstehende Position zum anderen beziehen zu müssen.

Wenn dann eine Grundlage für eine Einigung gefunden ist, kann diese dann gegebenenfalls durch einen Vertrag zwischen den Parteien festgehalten werden.

Der verbindliche, schriftliche Vertrag kann dann beim Notar beurkundet oder bei Gericht zu Protokoll gegeben werden (z.B. in Form einer „Scheidungsfolgenvereinbarung“ über Unterhalt, Zugewinn , Sorgerecht und Versorgungsausgleich). Dadurch ist der Vertrag dann auch nötigenfalls mit Hilfe Dritter (wie z.B. dem Gerichtsvollzieher) vollstreckbar, d.h. wenn ein neuer Konflikt auftauchen sollte, besteht die Sicherheit, die Vereinbarung notfalls auch zwangsweise durchsetzen zu können.

Durch die Mediation sollten die Parteien aber erfahren haben, daß diese eine Chance für die Zukunft sein kann – nicht nur ein Ende einer Beziehung zueinander.

Rechtsanwältin Ute Jordan

Stand: 1.3.2000